Mitgliedschaft Förderverein der Spreewälder Musikschulen Fröhlich e.V.
Mitgliedschaft Förderverein der Spreewälder Musikschulen Fröhlich e.V.

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Packages · Membership

Zweck des Vereins
 
Wir als Förderverein machen es uns zur Aufgabe, die musikalische, künstlerische und soziale Tätigkeit bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen innerhalb der Musikschule Fröhlich an den Standorten Lübbenau, Luckau und Lübben zu pflegen und zu fördern.
 
Aufgaben des Vereins
 
Zu den Aufgaben gehört insbesondere die Unterstzützung bei...
 
- der Durchführung Probenlagern für Musikschüler aller Altersgruppen sowie Traditionsveranstaltungen
 
- der Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Materialien und Instrumenten
 
- der Vermittlung und Zusammenarbeit der Musikschulen Fröhlich in den genannten Standorten
 
SATZUNG
 
§ 1 Name und Sitz
 
(1) Der Verein führt den Namen: Förderverein der Spreewälder Musikschulen Fröhlich e. V.
 
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 15907 Lübben und ist im Vereinsregister eingetragen.
 
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
 
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung musikalischer - künstlerischer - sozialer Tätigkeiten bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen innerhalb der Musikschule Fröhlich an den Standorten Lübbenau und Lübben.
 
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation und Durchführung von Ferienlagern, Probenlagern, öffentliche und private Konzertveranstaltungen, Prüfungen des Akkordeon-Lehrer-Verband e.V. (ALV-Prüfung), sowie musikalische Austauschreisen.
 
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
 
(4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
 
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
 
§ 3 Aufgaben Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:
 
(1) Die Durchführung von Probenlagern und Ferienlagern der Musikschüler in allen Altersgruppen.
 
(2) Die Ausrichtung der Traditionsveranstaltungen.
 
(3) Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung von musikalischer Beschäftigung der Schüler in der Freizeit (siehe §2 Absatz 1).
 
(4) Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Materialien und Instrumenten
 
(5) Vermittlung und Zusammenarbeit der Musikschulen Fröhlich in den o.g. Standorten.
 
§ 4 Mitgliedschaft
 
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr abgeschlossen hat. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.
 
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des erweiterten Gesamtvorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.
 
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds aus dem Verein.
 
(4) Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Der Ausschluss aus dem Verein und der Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens zu beobachten ist und hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.
 
(5) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
 
(6) Die Aufnahme in den Verein ist daran gebunden, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet die Mitgliedsbeiträge per Überweisung auf das Fördervereinskonto jährlich zu überweisen.
 
§ 5 Beiträge
 
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge in einer Höhe, die jedes Mitglied selbst wählt, jedoch mindestens 20€ im Kalenderjahr betragen. Der selbst gewählte Mitgliedsbeitrag ist im Aufnahmeantrag anzugeben und ist jährlich durch eine schriftliche Anzeige bis zum 31.12. an den Kassenwart änderbar.
 
(2) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge sind an den Verein fällig bis zum 31. Januar eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
 
(3) Nach einer Erinnerung und Nichtzahlung wird das Mitglied für das laufende Kalenderjahr ausgeschlossen und die Forderung bleibt weiterhin bestehen.
 
§ 6 Rechte der Mitglieder
 
(1) Mitglieder können ab Vollendung des 18. Lebensjahres wählen und selbst gewählt werden.
 
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Gesamtvorstand Anträge zu unterbreiten, die vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung besprochen werden.
 
(3) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Gesamtvorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
 
(4) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
 
(5) Die Mitglieder wählen den Gesamtvorstand auf einer Mitgliederversammlung. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
 
§ 7 Organe des Vereins
 
Die Organe des Vereins sind: 1. Gesamtvorstand, 2. Mitgliederversammlung.
 
§ 8 Vorstand
 
Der Vorstand besteht aus folgenden Personen, dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter und dem/der Kassenwart.
 
(1) Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein.
 
(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. (3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung, • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter, • Rechnungsstellung an die Mitglieder.
 
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für drei Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.
 
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt aus, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
 
(6) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.
 
(7) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der EMail betragen.
 
§ 9 Mitgliederversammlung
 
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten: • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes (Rechenschaftsbericht und Bericht des Kassenwarts), • Entlastung des Vorstandes, • Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter gemäß dieser Satzung, • Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt), • Erlass von Ordnungen, • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder, • Auflösung des Vereins.
 
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Diese findet mindestens alle 3 Jahre zur Wahl des Vorstandes statt.
 
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
 
(4) Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gemäß § 126 a BGB erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift/ letztbekannte E-MailAdresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen/Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
 
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter allein den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.
 
(6) Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
 
(7) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten: • Ort und Zeit der Versammlung, • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers, • Zahl der erschienen Mitglieder, • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit, • die Tagesordnung, • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen), • die Art der Abstimmung, • Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut, • Beschlüsse in vollem Wortlaut
 
§ 10 Kassenprüfer
 
Die Kassenprüfer werden vom Kassenwart berufen. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung 1x jährlich zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.
 
§ 11 Protokollierung
 
Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Gesamtvorstand sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Gesamtvorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Gesamtvorstand aufzubewahren.
 
§ 12 Datenschutzklausel
 
(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
 
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der • Speicherung, • Bearbeitung, • Verarbeitung, • Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
 
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf • Auskunft über seine gespeicherten Daten, • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, • Sperrung seiner Daten, • Löschung seiner Daten.
 
(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
 
§ 13 Auflösung des Vereins
 
(1) Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 6 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
 
(2) Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Kultur im Wald e.V., die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 
§ 14 Inkrafttreten
 
Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 14.10.2020 in Lübben beschlossen und tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft. Die letzte Änderung fand am 12.10.2023 bei der Vollversammlung in Gehren statt.
 
Datum der letzten Änderung: 12.10.2023 (Beschlussfassung)

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